Patientenvereinbarung
Um unserer Aufklärungspflicht nach dem Patientenrechtegesetz nachzukommen haben wir diesen Informationsbogen für Sie vorbereitet. Bitte lesen Sie ihn aufmerksam durch.
Mögliche Komplikationen:
In der Regel sind physiotherapeutische Maßnahmen ohne Nebenwirkung. Sollten bei Ihnen außergewöhnliche Störungen auftreten oder Nebendiagnosen vorliegen, informieren Sie bitte umgehend Ihren Therapeuten in dem Anamnesegespräch beim ersten Termin.
Behandlungsbeginn/Behandlungsunterbrechung (betrifft nur gesetzlich versicherte Patienten):
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. vertraglicher Vereinbarungen mit den Kostenträgern, muss die Behandlung innerhalb einer bestimmten Frist - nämlich innerhalb von 14 Tagen ( = dringlicher Behandlungsbedarf) bzw. 28 Tagen - nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden. Die Behandlung darf dabei nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben bzw. vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
Zuzahlung/Kostenübernahme:
Gesetzlich versicherte Patienten ab 18 Jahre haben – sofern sie nicht von der Zuzahlung befreit sind – eine Zuzahlung in Höhe von 10 € pro Verordnung, zuzüglich 10 % des Rezeptwertes an die Krankenkasse zu bezahlen, dieser Betrag wird beim ersten oder spätestens zweiten Termin des Rezeptes bei uns an der Rezeption fällig. Vollendet der Patient während einer Behandlungsserie sein 18. Lebensjahr, sind von den noch verbliebenen Behandlungen 10 % Zuzahlung zu leisten. Wir als Physio Fabrik sind verpflichtet diesen Selbstkostenanteil einzuziehen.
Privatversicherten und beihilfeberechtigten Patienten empfehlen wir, die Höhe der Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit Ihrer privaten Krankenversicherung/ Beihilfestelle zu klären, unsere Preise erhalten sie anhand der vorher zu unterschreibenden Honorarvereinbarung.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
Unsere Praxis wird nach einem Bestellsystem geführt. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für Sie reserviert ist. Unser Service für Ihre Termine bedeutet für Sie, sollten Sie die vereinbarten Termine nicht einhalten können, müssen Sie diese spätestens 24 Stunden vorher absagen, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit noch anderweitig verplanen können.
Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinn sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten.